Gelangt man unerwartet in den Besitz eines Hauses und weiß damit eigentlich gar nichts anzufangen, liegt ein Verkauf natürlich nahe. In diesem Fall ist guter Rat allerdings teuer, da ein solches Vorhaben eine Vielzahl an Fragen zu den Themen Steuern, Recht, Wertfestlegung und Verkaufsstrategien aufwirft. In diesem Artikel werden wir bestimmt nicht alle Themen behandeln können, doch zumindest wollen wir ein paar der brennendsten Fragen beantworten.
Der Erbe und das Finanzamt
Eine der ersten Fragen, die man sich vermutlich stellt, wenn man ein Haus erbt, lautet: Wer legt eigentlich den für die Steuer relevanten Verkaufswert einer geerbten Immobilie fest? Die korrekte und irgendwie auch naheliegende Antwort lautet: das Finanzamt. Die Grundvermögensbewertungsverordnung gibt über diesen Sachverhalt genaue Auskunft und dort ist festgelegt, wie der reale Preis einer Immobilie zu berechnen ist. Das heißt allerdings nicht, dass der Erbe den vom Finanzamt festgelegten Wert widerspruchslos akzeptieren muss! Hegt man berechtigte Zweifel an der festgelegten Summe, hat man immer noch die Möglichkeit, eigenständig einen Gutachter zu beauftragen und somit die Finanzamtsrechnung zu widerlegen. Allerdings sollte man sich seiner Sache schon ziemlich sicher sein, denn ein solches Gutachten ist alles andere als billig! Ebenfalls interessant ist die Frage, ob ein Erbe, der die anfallende Steuer nicht aufbringen kann, das Haus zwangsläufig abstoßen muss. Ein solcher Verkaufszwang ist natürlich nicht im Sinne des Gesetzgebers. Sieht sich der rechtmäßige Erbe außerstande, die anfallenden Kosten zu bezahlen, weil er nicht über das dazu nötige Vermögen verfügt, stundet ihm der Fiskus die Steuer bei einer vermieteten Immobilie bis zu zehn Jahre. Beschließt der Bedachte, das Haus nicht zu verkaufen und selber darin zu wohnen, werden ihm sogar für die gesamte Wohnzeit die Steuer, wenn die Immobilie nicht geschenkt, sondern geerbt wurde, zinslos gestundet. Beschließt der Erbe, die Immobilie zu verkaufen, wird normalerweise die Abgabe fällig, doch sollte man die jeweilige Immobilie mindestens zwei Jahre selber nutzen, bliebe eine anschließende Veräußerung steuerfrei. Es hat übrigens keinen Sinn, darauf zu hoffen, dass das Finanzamt vielleicht gar nichts von dem Erbe erfährt. Das zuständige Grundbuchamt gibt dem Finanzamt ganz automatisch im Erbfall Bescheid. Sucht man im Internet nach „Tipps zu geerbtes Haus verkaufen“, wird einem der Begriff „Kernfamilie“ begegnen. Doch was hat es damit auf sich?
Steuerfreiheit für die Kernfamilie
Laut Gesetz zählen die Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen zu der sogenannten „Kernfamilie“. Das Privileg, ein Eigenheim steuerfrei zu übernehmen, gilt nur innerhalb dieses engen Familienkreises. Entfernte Verwandte und sogar Geschwister, Eltern, Nichten und Neffen kommen leider nicht in diesen Genuss. Auch beste Freunde oder Lebensabschnittsgefährten gehören nicht zu diesem elitären Kreis. In der Regel wird das Eigenheim – unter Berücksichtigung der Freibeträge – zu seinem Verkaufswert besteuert.
Hans Neubauer
Juni 19, 2013 um 6:45 pm
Hallo,
sehr hilfreicher Artikel, Danke !!
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